§ 136 BauGB – Veräußerung von Grundstücken mit Baurecht

§ 136 des Baugesetzbuches (BauGB) regelt die Bedingungen und Verfahren für die Veräußerung von Grundstücken, die durch einen Bebauungsplan (BPlan) oder eine Satzung der Gemeinde in ihrer Nutzung eingeschränkt oder geregelt sind. Die Vorschrift ist ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Bauplanungsrechts und dient dazu, die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu steuern.

Wesentlicher Inhalt von § 136 BauGB

  1. Veräußerungsbeschränkungen: Der § 136 BauGB sieht vor, dass Grundstücke, die unter den Geltungsbereich eines Bebauungsplans fallen, nur unter bestimmten Bedingungen veräußert werden können. Dies dient dazu, dass die städtebaulichen Zielsetzungen des Bebauungsplans nicht durch spätere Grundstückstransaktionen gefährdet werden.
  2. Vorkaufsrecht der Gemeinde: Die Gemeinde hat in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht. Wenn ein Grundstück verkauft werden soll, kann die Gemeinde dieses Recht ausüben, um sicherzustellen, dass die städtebaulichen Ziele und die öffentliche Ordnung gewahrt bleiben. Das Vorkaufsrecht der Gemeinde kann dazu beitragen, die Planungsziele der Kommune durch gezielte Grundstückskäufe zu unterstützen.
  3. Verfahren und Fristen: Der § 136 regelt auch die Verfahren zur Ausübung des Vorkaufsrechts und legt Fristen fest, innerhalb derer die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht geltend machen muss. Dies stellt sicher, dass alle Beteiligten transparent über die Möglichkeiten und Einschränkungen informiert sind.

Praktische Relevanz

Für Grundstückseigentümer und potenzielle Käufer ist es wichtig, die Bestimmungen des § 136 BauGB zu kennen, da diese direkte Auswirkungen auf den Kauf und Verkauf von Grundstücken haben können. Insbesondere in Gebieten mit neuen oder aktuellen Bebauungsplänen kann das Vorkaufsrecht der Gemeinde eine bedeutende Rolle spielen. Daher sollten Käufer und Verkäufer sich vor der Durchführung eines Grundstücksgeschäfts über mögliche Einschränkungen und Rechte der Gemeinde informieren.

Zusammenfassung

Der § 136 BauGB schützt die städtebaulichen Interessen und Ziele der Gemeinden, indem er Veräußerungsbeschränkungen und ein Vorkaufsrecht für Grundstücke in Gebieten mit Bebauungsplänen vorsieht. Diese Regelungen tragen dazu bei, dass die städtebauliche Entwicklung und die ordnungsgemäße Nutzung von Grundstücken gewährleistet bleiben.